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Strafrecht · Potsdam

# Strafrecht: den Vorwurf verstehen, die Verteidigung abstimmen

Ein strafrechtlicher Vorwurf kann den Alltag erheblich belasten. Eine Vorladung, ein Strafbefehl oder eine Anklage wirft Fragen auf: Was wird mir vorgeworfen, muss ich reagieren und welche Fristen gelten? Ich prüfe Ihre Situation und begleite Ihre Verteidigung von meiner Kanzlei in Potsdam aus, auch in Verfahren in Berlin und Brandenburg.

Rechtsanwalt Gordon Krämer · Hegelallee 54, 14467 Potsdam

## Büro

Franziska Pollack

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## Wobei wir Sie unterstützen

### Ermittlungsverfahren und Vorladung

Wir klären, in welcher Rolle Sie angeschrieben wurden und welcher Vorwurf im Raum steht. Als Beschuldigter haben Sie andere Rechte und Pflichten als ein Zeuge. Das konkrete Schreiben bildet den Ausgangspunkt unserer Besprechung.

### Aussagen und vorhandene Beweise

Eine vorschnelle Erklärung kann den weiteren Verfahrensverlauf beeinflussen. Ich prüfe den Akteninhalt, vorhandene Aussagen und entlastende Umstände. Anschließend besprechen wir, ob, wann und in welcher Form eine Stellungnahme sinnvoll ist.

### Strafbefehl und mögliche Folgen

Auch ohne vorausgegangene Hauptverhandlung kann ein Strafbefehl ergehen. Wir prüfen den Tatvorwurf, die festgesetzten Rechtsfolgen und einen möglichen Einspruch. Übermitteln Sie uns das vollständige Schreiben einschließlich des Zustellungsumschlags.

### Anklage und Hauptverhandlung

Liegt eine Anklage oder eine gerichtliche Ladung vor, bereiten wir das weitere Verfahren gemeinsam vor. Wir besprechen den Ablauf, die Beweisfragen und Ihre Verteidigungsmöglichkeiten. Dabei berücksichtigen wir auch die persönlichen Auswirkungen einer Entscheidung.

## So gehen wir gemeinsam vor

- ### Verfahrensstand und Fristen klären Unser Büro nimmt Ihr Anliegen auf. Nennen Sie anstehende Termine und bereits erhaltene Entscheidungen. Ich ordne den Verfahrensstand ein und bespreche mit Ihnen den Umfang der Beauftragung sowie die voraussichtlichen Kosten.
- ### Akteneinsicht und Unterlagen auswerten Ich beantrage als Verteidiger Akteneinsicht und prüfe die zugänglichen Unterlagen. Im laufenden Ermittlungsverfahren kann die Einsicht zunächst eingeschränkt sein. Ihre Erinnerung und vorhandene Nachweise helfen, die Vorwürfe und mögliche entlastende Umstände einzuordnen.
- ### Das weitere Vorgehen abstimmen Wir bewerten die Beweislage und die rechtlichen Möglichkeiten. Dazu gehört die Prüfung, ob eine Verfahrenseinstellung in Betracht kommt. Erforderliche Erklärungen und Anträge stimmen wir mit Ihnen ab; ein bestimmter Verfahrensausgang lässt sich nicht zusagen.

### Auch im gerichtlichen Verfahren

Ich verteidige Sie auch in der Hauptverhandlung. Nach einem Urteil prüfen wir mögliche Rechtsmittel: Gegen Urteile des Strafrichters oder Schöffengerichts kommen Berufung oder Sprungrevision in Betracht. Bei der Berufung können Tatsachen und Beweise erneut geprüft werden; die Revision betrifft Rechtsfehler. Gegen Urteile des Landgerichts kommt grundsätzlich die Revision in Betracht. Die Einlegungsfrist beträgt regelmäßig eine Woche ab Verkündung. Zulässigkeit, Fristbeginn und Erfolgsaussichten prüfen wir anhand Ihrer Entscheidung.

## Diese Unterlagen helfen uns

Halten Sie die vorhandenen Unterlagen bereit. Fehlende Dokumente können wir im Gespräch einordnen.

[Zu den Vollmachten](https://kanzleik2.de/index.html#formulare)

- Vorladung, Anhörungsbogen und bisheriger Schriftwechsel
- Strafbefehl oder Anklageschrift mit sämtlichen Anlagen
- Zustellungsumschläge und Angaben zu bevorstehenden Terminen
- Bereits abgegebene Erklärungen und eigene Notizen zum Ablauf
- Vorhandene Nachrichten, Fotos, Belege und Angaben zu möglichen Zeugen
- Rechtsschutzunterlagen, soweit vorhanden

## Häufige Fragen

**Muss ich als Beschuldigter zum Vorwurf aussagen?**

Sie dürfen zur Sache schweigen und jederzeit einen Verteidiger Ihrer Wahl befragen, auch vor der ersten Vernehmung. Ob eine Erklärung sinnvoll ist, besprechen wir nach Prüfung Ihrer Situation. Das Schweigerecht zum Tatvorwurf ist von anderen Pflichten, etwa bei der Feststellung Ihrer Identität, zu unterscheiden.

**Muss ich einer polizeilichen Vorladung folgen?**

Zu einer bloßen polizeilichen Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter müssen Sie grundsätzlich nicht erscheinen. Eine Ladung der Staatsanwaltschaft begründet dagegen eine Erscheinenspflicht; Ihr Schweigerecht bleibt bestehen. Gerichtliche Ladungen müssen ebenfalls gesondert beachtet werden. Für Zeugen gelten andere Regeln. Lassen Sie deshalb das konkrete Schreiben prüfen.

**Welche Frist gilt bei einem Strafbefehl?**

Gegen einen Strafbefehl können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Dieser muss fristgerecht beim erlassenden Gericht eingehen, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Soweit kein rechtzeitiger Einspruch erfolgt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich. Bewahren Sie den Zustellungsumschlag auf.

**Kann ich schon während der Ermittlungen einen Anwalt beauftragen?**

Ja. Als Beschuldigter können Sie in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger hinzuziehen. Sie müssen weder einen Strafbefehl noch eine Anklage abwarten. Im ersten Gespräch klären wir den bisherigen Ablauf, anstehende Schritte und die Unterlagen, die für eine fundierte Einschätzung benötigt werden.

Die Informationen geben eine allgemeine Orientierung. Welche Schritte in Ihrer Angelegenheit sinnvoll sind, besprechen wir anhand Ihrer Unterlagen.

**Gesetzliche Grundlagen und Stand**

Stand der Informationen: 25. Oktober 2026.

- [§ 136 StPO – Schweigerecht und Befragung eines Verteidigers](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__136.html)
- [§ 137 StPO – Verteidigung in jeder Lage des Verfahrens](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__137.html)
- [§ 147 StPO – Akteneinsichtsrecht](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__147.html)
- [§ 163a StPO – Vernehmung des Beschuldigten](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__163a.html)
- [§ 170 StPO – Entscheidung über Anklageerhebung oder Einstellung](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__170.html)
- [§ 410 StPO – Einspruch gegen einen Strafbefehl](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__410.html)
- [StPO – insbesondere §§ 312, 314, 333, 335, 337 und 341 zu Rechtsmitteln](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/BJNR006290950.html)

Persönlich erreichbar

## Lassen Sie uns über Ihr Anliegen sprechen.

Wenden Sie sich an unser Büro. Wir stimmen mit Ihnen die nächsten Schritte ab.

[Kontakt und Anfahrt](https://kanzleik2.de/index.html#anfahrt)

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